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6. Kapitel. ArbeitnehmererfinderrechtArbeitnehmer-erfinderrecht

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Schätzungen zufolge basieren 80–90 % aller im Inland eingereichten Patentanmeldungen auf Erfindungen, die von ArbeitnehmernArbeitnehmer gemacht wurden.1 Einerseits steht nach § 6 S. 1 PatG grundsätzlich dem Erfinder das Recht auf das PatentRecht auf das Patent zu. Andererseits besteht der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zustehen. Dieser Konflikt wird durch das ArbEG (auch ArbnErfG genannt)2 gelöst, das somit als Kollisionsnorm zwischen den arbeitsrechtlichen Grundsätzen und den Grundsätzen des allgemeinen Erfinderrechts konzipiert ist. Es ist außerdem als ein dem ArbeitsrechtArbeitsrecht zuzuordnendes SchutzgesetzSchutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmererfinders anzusehen.3

In dem ArbEG sind insbesondere die Anwendungsbereiche (persönlich, sachlich), die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber und die VergütungsansprüchVergütungsanspruche geregelt, für deren Bemessung ergänzend auch die RichtlinieRichtlinieArbEGn4 zu berücksichtigen sind, die nach § 11 ArbEG vom Bundesminister für Arbeit (und Sozialordnung) erlassen wurden.

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