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4. GebrauchGebrauch

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Ein patentiertes Erzeugnis wird i.S.v. § 9 PatG gebraucht, wenn es bestimmungsgemäß verwendet wird, wie z.B. der Betrieb einer Vorrichtung, die Verwendung einer Sache oder die Verarbeitung eines chemischen Stoffes. Ist das patentierte Erzeugnis Teil einer größeren Einheit, so wird dieser Teil nicht gebraucht, wenn er die technische Funktion der Gesamtsache nicht entscheidend mitbestimmt, wie z.B. der patentierte Nagel in einem Schrank.1

Recht des geistigen Eigentums

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