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§ 17 Grenzen und Ausnahmen der Schutzwirkung

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Die oben beschriebenen Wirkungen aus einem Patent und somit die Rechte des Anmelders bzw. PatentinhaberPatent-inhabers können begrenzt sein und zwar durch:

 die in § 11 PatG genannten Handlungen im privaten BereichSchutzbereichprivater Bereich, zu VersuchszweckenSchutzbereichVersuchszwecke usw.;

 das in § 12 PatG genannte VorbenutzungsrechtVorbenutzungsrecht;

 WeiterbenutzungsrechtWeiterbenutzungsrechte nach gewährter Wiedereinsetzung (§ 123 Abs. 5 PatG);

 Rechte aufgrund der vom Patentinhaber abgegebenen LizenzLizenz-bereitschaftserklärungbereitschaftserklärungErklärungLizenzbereitschafts- nach § 23 PatG;

 Erschöpfung, sofern der patentierte Gegenstand mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht wurde (Grundsatz aus Rechtsprechung);

 ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs-en (§ 24 PatG);

 BenutzungsanordnungBenutzung-sanordnung (§ 13 PatG).

Recht des geistigen Eigentums

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