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III. Rechtsfolge einer Substitution

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Ist das ausländische Rechtsinstitut substituierbar, so ersetzt es als Rechtsfolge vollständig das im Tatbestand genannte deutsche Institut; die Rechtsfolge der Norm tritt – andere Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt – ein. Fehlt es an der Substituierbarkeit, so tritt die Rechtsfolge nicht ein; ggf muss das fehlende Tatbestandsmerkmal (notarielle Beurkundung, Adoption etc) in den Formen der lex causae nachgeholt werden.

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