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III. Rechtsfolge
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Rechtsfolge des Art. 3a Abs. 2 ist die Anwendung der Sonderregeln des Belegenheitsrechts. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut; die Lücke im Gesamtstatut, die das Einzelstatut schlägt, wird aber vom deutschen IPR nur deshalb beachtet, damit das Einzelstatut sich durchsetzen kann. Das jeweilige Vermögen (Nachlass, Vermögen der Ehegatten) wird durch die Beachtung des Einzelstatuts geteilt. Handelt es sich um materielle Sondervorschriften, so finden diese auf den betroffenen Teil Anwendung; im Übrigen gilt das Gesamtstatut.
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Bei kollisionsrechtlicher Sonderanknüpfung ergeben sich wie im Fall des gespaltenen renvoi unterschiedliche Vermögensmassen, die jeweils einheitlich nach der sie beherrschenden Rechtsordnung beurteilt werden.
Literatur:
Ludwig Zur Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3 EGBGB im Internationalen Ehegüterrecht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nach deutschem Recht, DNotZ 2000, 663.
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 6 Korrektur der Verweisung › B. Anpassung (Angleichung)