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I. Problemstellung

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Anpassung bedeutet die Korrektur von widersprüchlichen Ergebnissen, die durch das Aufeinandertreffen von Rechtsordnungen hervorgerufen werden, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Die kollisionsrechtliche Qualifikation zerlegt einen Lebenssachverhalt in einzelne Rechtsfragen, die aufgrund der Anknüpfungs- und Verweisungsregeln unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen können.

In einer Ehe zwischen einer Deutschen und einem Österreicher ist Erbstatut nach dem zuerst verstorbenen Ehemann österreichisches Recht (Art. 25 Abs. 1 aF; ebenso bei Heimatrechtswahl Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO); Ehegüterstatut der Erblasserehe ist aber deutsches Recht, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten und seit der Eheschließung in Deutschland gelebt haben (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 2).

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Jede Rechtsordnung versucht zwar, in sich abgestimmt zu sein. Im Verhältnis zu jeder denkbaren ausländischen Rechtsordnung kann eine solche Abstimmung hingegen nicht bestehen.

Eine häufige Quelle solcher Widersprüche ist § 1371 Abs. 1 BGB. Der Zugewinnausgleich von Todes wegen, der schon aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts schwer qualifizierbar ist (Rn 477, 485), trifft, folgt man mit dem BGH der güterrechtlichen Qualifikation, nicht selten auf ein fremdes Erbstatut. Gibt dieses dem überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu Abkömmlingen eine deutlich höhere Erbquote als das deutsche Erbrecht (§ 1931 Abs. 1 BGB: ein Viertel), auf das § 1371 Abs. 1 BGB abgestimmt ist, so wird die formale Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB unbillig (zB Erhöhung einer Erbquote von ½ um ein weiteres Viertel) oder unmöglich (wenn der Ehegatte bereits nach dem Erbstatut mehr als ¾ erhält).

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