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I. Problemstellung

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1. Ist aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts, eventuell nach Beachtung eines renvoi, auf eine Sachfrage eine bestimmte lex causae anwendbar, so interessiert es grundsätzlich nicht, wenn andere Rechtsordnungen anders anknüpfen oder bestimmte Rechtsnormen für zwingend anwendbar halten. Von diesem Grundsatz weicht Art. 3a Abs. 2 ab, wenn das Recht des Staates, in dem sich eine Sache befindet, diese Sache besonderen Vorschriften unterstellt. Art. 3a Abs. 2 gilt nur noch gegenüber Kollisionsnormen des im deutschen IPR geregelten Internationalen Familienrechts („Verweisungen im Dritten Abschnitt“). Bis zum 16.8.2015 galt Art. 3a Abs. 2 aF auch im Verhältnis zum Erbstatut. Dagegen gilt Art. 3a Abs. 2 nicht mehr im Verhältnis zu Erbfällen, die seit dem 17.8.2015 eintreten und daher der EU-ErbVO unterliegen; insoweit gilt der ähnlich strukturierte Art. 30 EU-ErbVO.

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2. Hintergrund dieser schon im Jahre 1900 im EGBGB enthaltenen Regelung (Art. 28 aF; Art. 3 Abs. 3 idF von 1986) sind Spannungen zwischen dem Belegenheitsrecht und dem sog Gesamtstatut: Das IPR unterstellt die Verhältnisse von Personen in einzelnen Sachfragen (Beerbung, Ehewirkungsrecht, Ehegüterrecht) jeweils einem einheitlichen Statut, das für das gesamte von der Sachfrage erfasste Vermögen, unbeschadet des Lageortes, eingreift, dem Gesamtstatut. Jede der hiervon berührten Sachen hat aber unter sachenrechtlichem Blickwinkel auch ein eigenes Sachenrechtsstatut, das Einzelstatut, welches sich international anerkannt nach der lex rei sitae bestimmt. Wo sich dieses Einzelstatut gegen ein Gesamtstatut durchsetzen will, weicht das deutsche IPR zurück; es erscheint nicht sinnvoll, praktische Durchsetzungskonflikte gegenüber dem Belegenheitsstaat zu provozieren.

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