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Anmerkungen
ОглавлениеVgl die in der nicht Gesetz gewordenen Succession to the Crown Bill (2004) genannten Regelungen zur Nachfolge in die englische Krone, die zugleich Nachfolge in das englische Kronvermögen ist; dazu www.wikipedia.org sub: „Succession to the Crown Bill“.
Die Bestimmung wurde 1969 im NEhelG eingefügt, um zu vermeiden, dass der damalige Erbersatzanspruch eines nichtehelichen Kindes den Erbteil des Ehegatten übersteigt; dazu Rauscher FamRZ 1997, 1121.
Anders OLG Düsseldorf IPRax 2009, 520: Kein pauschaler Zugewinnausgleich neben einer durch Anwendung des deutschen ordre public erhöhten Erbquote, weil damit der Rahmen des fremden Erbstatuts überschritten würde. Es bleibt dann nur ein güterrechtlicher Ausgleich nach § 1373 ff BGB.
Französisch: öffentliche Ordnung.
BGHZ 120, 29: Verletzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG durch das Kindeswohl nicht beachtende gesetzliche Verteilung der elterlichen Sorge nach iranischem Recht; OLG Hamm FamRZ 2011, 1056: Art. 3 Abs. 2 GG bei Ausschluss der Ehescheidung auf Antrag der Frau; OLG Hamburg FamRZ 2015, 1232: Art. 3 Abs. 2 GG bei geschlechtsabhängig unterschiedlich hohen Erbquoten.
Vgl OLG Bamberg BeckRS 2016, 09621.
KG FamRZ 2012, 1495: dort zudem deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes.
Im Ausgangspunkt ebenso Coester StAZ 2016, 257, 261.
Entwurf vom 6.4.2017, BR-Drucks. 275/17; Beschluss 2./3. Lesung: 1.6.2017.
OLG Düsseldorf IPRax 2009, 520, 522: „Wäre der Erblasser weiblichen und die Beteiligte … männlichen Geschlechts…“; OLG Hamm IPRax 2006, 481; OLG Hamburg FamRZ 2015, 1232.
So zahlreiche Normen islamischen Rechts, die nicht auf dem Prinzip formeller Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG), sondern auf dem Prinzip funktional wertender Gleichberechtigung beruhen und deshalb teils dem Mann (zB Scheidungsbefugnis), teils der Frau (zB Unterhaltsanspruch) Rechte geben. Auch die Bestimmungen zum Eheschließungsalter sind kulturell begründet, was natürlich nicht ein Eheschließungsalter von 7, aber durchaus von 14 Jahren im jeweiligen kulturellen Kontext – aber nicht vor dem deutschen ordre public – rechtfertigen kann.
BGHZ 120, 29.
Daher zutreffend BGH JZ 2007, 738 gegen OLG Karlsruhe IPRax 2006, 181: Fehlen der Ehescheidung in katholisch-religiösem Recht kann gegen den deutschen ordre public verstoßen.
BGHZ 120, 29, 36 (gesetzliche Sorgerechtsverteilung ohne Berücksichtigung des Kindeswohls): „Die ... in Deutschland geborenen Kinder wachsen hier auf und gehen hier zur Schule. Von einer Absicht der Beteiligten zur Rückkehr in den Iran ist nicht die Rede.“
Zur Anwendung von Art. 8 Rom III-VO auf die Beurteilung einer Privatscheidung aus deutscher Sicht Rn 819.
OLG Koblenz FamRZ 2004, 1877, 1879; OLG Bamberg BeckRS 2016, 09621, allerdings mit falschem Ergebnis, weil bei ordre public-Verstoß des Eheschließungsalters auch die Einordnung von Mangelfolgen im ausländischen Recht vom ordre public-Verstoß umfasst wird.
BGHZ 120, 29, 37: Rückgriff auf ein nach Ansicht der Vorinstanz in der Islamischen Republik Iran nicht mehr geltendes Gesetz aus der Zeit des Kaiserreichs Iran. Ggf Erweiterung der dem iranischen Recht entnommenen Idee der Spaltung von Personensorge und Vermögenssorge zwischen den Eltern.
ZB Annahme der bloßen Aufhebbarkeit der Ehe einer 10-Jährigen mit der Begründung, das fremde Recht kenne keine Nichtigkeit.
OLG Koblenz FamRZ 2004, 1877, 1879.
OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1065: Scheidung iranischer Ehegatten nach deutschem Recht wegen ordre public-Verstoß des iranischen Rechts; jedoch kein Versorgungsausgleich, da das lückenfüllende deutsche Recht insoweit nicht das iranische Recht als eigentlich berufenes Scheidungsstatut verdrängt.
MüKoZPO/Rauscher Einleitung Rn 221 ff.