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2. Änderung des Eintrags

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Eine Änderung nach § 46 PStG scheidet aus. Sie ist nur zulässig, wenn eine Eintragung auf Unrichtigkeiten in der Anzeige von Geburten und Sterbefällen zurückgeht.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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