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Ying erfüllte selbst nicht die Voraussetzung der begründeten Furcht vor Verfolgung. Ob ein abgeleiteter Flüchtlingsstatus für Familienangehörige möglich ist, lassen Genfer Flüchtlingskonvention und Protokoll offen. Für Ying ist die strittige Frage jedenfalls zu verneinen; eine solche Erstreckung wird nur für Familienangehörige vertreten, welche die Staatsangehörigkeit des Flüchtlings aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Erwerb durch Geburt oder Eheschließung) teilen;[5] Ying war bis zur Eheschließung keine Familienangehörige von John und leitet ihre vietnamesische Staatsangehörigkeit nicht von John ab. Ying hatte also nach der Aufnahme in Italien weiter ein vietnamesisches Personalstatut.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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