Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 43
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Bis zu ihrer Flucht waren Ying und John vietnamesische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung ist jedoch ein Personalstatut nach Art. 12 des UN-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951[3] (Genfer Flüchtlingskonvention) zu prüfen.
Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention setzt die Eigenschaft als Flüchtling iSd Art. 1 Genfer Flüchtlingskonvention voraus, wobei gemäß Art. I Abs. 2 Genfer Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 31.1.1967[4] die zeitliche Beschränkung als in Art. 1 Abschnitt A Nr 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr enthalten anzusehen ist. In Betracht kommt das Flüchtlingsmerkmal der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung. Das trifft nach Sachverhalt für John zu. John befand sich bei Eheschließung außerhalb seines Heimatstaates Vietnam und wollte offenkundig den Schutz Vietnams wegen der Verfolgungsbefürchtung nicht in Anspruch nehmen. John war also Konventions-Flüchtling. Im Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt sich sein Personalstatut nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes, hilfsweise des Landes seines (schlichten) Aufenthalts; er hat also ein italienisches Personalstatut.
Für den Namen des John wird damit auf italienisches Recht verwiesen.