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3. Berichtigung des Eintrags
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Eine Berichtigung ohne gerichtliche Mitwirkung käme nach § 47 PStG in Betracht. Die Fälle der Berichtigung wurden zwar gegenüber § 46a aF PStG erweitert, eine Namensberichtigung käme aber weiterhin nur in Betracht, wenn der richtige Name durch andere Personenstandsurkunden festgestellt wäre (§ 47 Abs. 1 S. 3 PStG), was nicht der Fall ist.