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b) Anknüpfung Heimatrecht
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Anzuknüpfen ist einerseits an das Heimatrecht jedes Ehegatten für jeweils dessen Namensführung (wie nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB, MAT a). Eine gemeinsame Namensführung ist danach nur möglich, wenn beide individuellen Namensstatute die konkret angestrebte Namensführung, ggf nach einer Namenswahl, zulassen.