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Frage 2: Namensführung in der Ehe Ying – John I. Erwerb eines Ehenamens bei Eheschließung 1. Deutsches IPR a) Art. 220 Abs. 1 EGBGB

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Am 1.9.1986 ist das Gesetz zur Neuregelung des IPR in Kraft getreten. Für den Namenserwerb durch die am 20.12.1981 erfolgte Eheschließung ist also intertemporal zu klären, ob altes oder neues Kollisionsrecht anzuwenden ist.

Art. 220 EGBGB ist die intertemporale Kollisionsnorm für diese Gesetzesänderung. Maßgeblich ist Art. 220 Abs. 1 EGBGB; der Erwerb eines Ehenamens durch eine vor dem 1.9.1986 erfolgte Eheschließung müsste ein abgeschlossener Vorgang sein. Unbeschadet der Streitfrage, ob auch eine abgeschlossene kollisionsrechtliche Anknüpfung genügt,[2] ist ein Vorgang jedenfalls abgeschlossen, wenn bereits materielle Rechtsfolgen kraft Gesetzes eingetreten sind. Das ist der Fall, wenn mit Eheschließung ein Name erworben oder gewählt wurde. Es ist das alte IPR anzuwenden.

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