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Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung bestimmen sich gemäß Art. 17 disp.s.l.in gen. (MAT e) nach dem gemeinsamen italienischen Personalstatut der Ehegatten. Die formellen Voraussetzungen sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 26 disp.s.l.in gen. (MAT f) alternativ an eines der dort genannten Kriterien anzuknüpfen, es genügt ua die Wirksamkeit nach der italienischen Ortsform.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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