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c) Namensstatut Ying
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Für die staatenlose Ying knüpft das (alte) italienische IPR an den Wohnsitz (Art. 29 disp.s.l.ingen., MAT g) an. Der Wohnsitzbegriff des italienischen Rechts (Art. 43 Abs. 2 codice civile – cc) entspricht insoweit dem deutschen (MAT k), als auch ein kürzerer, freiwilliger Aufenthalt den Wohnsitz begründen kann.[8]
Individuelles Namensstatut beider Ehegatten ist also italienisches Recht.