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a) Wandelbares Ehenamensstatut

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Dazu ist das Ehenamensstatut zu bestimmen, denn das Namensstatut ist wandelbar. Art. 10 Abs. 1 EGBGB stellt ohne Bezug auf einen Anknüpfungszeitpunkt für jeden Ehegatten auf sein Heimatrecht/Personalstatut ab.

Ying besaß zu diesem Zeitpunkt als Staatenlose ein deutsches Personal- und damit Namensstatut (Art. 5 Abs. 2 EGBGB).

John könnte sein seit der Aufnahme als Flüchtling in Deutschland gemäß Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention bestehendes deutsches Personalstatut nach Art. 1 Abschnitt C Nr 1 Genfer Flüchtlingskonvention verloren haben. Dazu müsste er sich freiwillig erneut dem Schutz Vietnams unterstellt haben, was in dem erfolgreichen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses[11] zu sehen ist. Dadurch wurde die noch bestehende vietnamesische Staatsangehörigkeit von John auch kollisionsrechtlich wieder als Personalstatut und damit als Namensstatut maßgeblich.

Diese Gesamtverweisung in vietnamesisches Recht (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) nimmt das vietnamesische Recht an (MAT m).

Damit haben die Ehegatten verschiedene Personalstatuten. Ein Ehename ist in diesem Fall nur wählbar, wenn beide Rechtsordnungen die gewünschte Namensführung kraft Gesetzes oder Wahl zulassen. Da das vietnamesische Namensrecht durch den Bearbeiter nicht weiter ermittelbar war (MAT n), ist vor weiteren Bemühungen vorrangig nach anderen Möglichkeiten zu suchen, die Wirksamkeit der Namenswahl mit Mitteln des deutschen Kollisionsrechts zu erreichen.

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