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f) Gesamtverweisung
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Beide alternativ zu prüfenden Anknüpfungen sprechen eine Gesamtverweisung aus (aus Art. 27 aF EGBGB entwickeltes Prinzip, das Art. 4 Abs. 1 EGBGB entspricht – vgl MAT c). Es sind also die Kollisionsnormen des jeweils verwiesenen Rechts zu prüfen.[7]