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Art. 10 Abs. 2 EGBGB enthält entgegen seinem Wortlaut „können … ihren … Namen wählen“ kein materielles Namenswahlrecht, sondern eine kollisionsrechtliche Rechtswahlbefugnis;[12] die materielle Bestimmung des Ehenamens folgt nur aus dem gewählten Recht.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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