Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 45
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Ying hat die vietnamesische Staatsangehörigkeit jedoch noch vor Eheschließung durch Entlassung verloren und ist dadurch staatenlos geworden. Ihr Personalstatut als Staatenlose bestimmt sich nach dem Recht ihres gewöhnlichen, hilfsweise schlichten Aufenthaltes (Art. 29 aF EGBGB entspricht Art. 5 Abs. 2 EGBGB, vgl MAT c). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich rein tatsächlich nach dem Daseinsmittelpunkt. Vorliegend könnte ein italienischer gewöhnlicher Aufenthalt fraglich sein. Zwar können auch Flüchtlinge oder Asylbewerber ohne bereits gesicherten Status einen gewöhnlichen Aufenthalt im Aufnahmeland erwerben,[6] wenn ihr Verbleib nicht offenkundig ausländerrechtlich/aufenthaltsrechtlich unzulässig ist. Erforderlich ist jedoch eine gewisse soziale Eingliederung, die zB bei von vornherein kurzfristigem Aufenthalt, besonders bei Flüchtlingen in Durchgangslagern, fehlen kann. Hier ist angesichts eines nicht von vornherein vorübergehenden (Asylantrag!) einjährigen Aufenthalts wohl von einem italienischen gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung auszugehen.
Nähere Ermittlungen zum Sachverhalt sind jedoch nicht erforderlich, denn Ying hatte bei Eheschließung in Italien wenigstens schlichten Aufenthalt.
Für den Namen der Ying wird damit auf italienisches Recht verwiesen.