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Die Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB ist gewahrt; die Erklärungen sind in der Form des § 129 BGB gegenüber dem Standesbeamten abgegeben.

Die Wahl eines deutschen Ehenamensstatuts ist also wirksam.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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