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a) Vorfrage der Ehe aa)
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Eine Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 BGB können jedoch nur „Ehegatten“ treffen. Damit stellt sich wieder die Vorfrage der wirksamen Ehe. Unter – hier gewähltem – deutschem Namensstatut ist die Vorfrage ausgehend von deutschem IPR anzuknüpfen; bei deutschem Sachstatut sind selbstständige und unselbstständige Anknüpfung freilich nicht zu unterscheiden.[13]