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b) Anpassung nach Art. 47 EGBGB

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Da Ying ein ausländisches Namensstatut hatte und durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 1998 ein deutsches Namensstatut erworben hat, ist Art. 47 EGBGB anwendbar. Eine Befristung der Bestimmungsrechte sieht Art. 47 EGBGB nicht vor.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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