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Frage 4: Namensstatut des Frank 1. Namensstatut

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Der Familienname des Frank bestimmt sich nach seinem Namensstatut, also nach dem Recht des Staates, dem Frank angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB).

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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