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b) Materielle Ehenamensbestimmung aa)

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Es handelt sich also auch aus deutscher Sicht um Ehegatten. Der Geburtsname des Ehemannes „Thieu“ konnte gewählt werden (§ 1355 Abs. 2 BGB). Die Wahl konnte auch nach der Eheschließung erfolgen (§ 1355 Abs. 3 S. 2 BGB, Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Die Form des § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB geht in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB auf.

Die Ehegatten haben damit wirksam den Ehenamen „Thieu“ bestimmt, die Eintragung im Familienbuch ist also zutreffend.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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