Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 69
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Die materielle Wirksamkeit der Eheschließung beurteilt sich (als abgeschlossener Vorgang, Art. 220 Abs. 1 EGBGB) kumulativ nach den beiden Heimatrechten im Zeitpunkt der Eheschließung. Art. 13 Abs. 1 aF EGBGB wurde im Wege der Verallseitigung die heute in Art. 13 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich bestimmte Kollisionsnorm entnommen (vgl MAT c). Die Verweisung führt damit für beide Ehegatten als Gesamtverweisung in das jeweils anwendbare italienische Personalstatut im Zeitpunkt der Eheschließung; das italienische Recht nimmt, wie gesehen (Rn 41), diese Verweisung an.