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Frage 3: Namensführung der Ying 1. Wiederannahme des Geburtsnamens a) Anknüpfung

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Kollisionsrechtlich beurteilt sich die Namensführung nach der Ehescheidung nach dem aktuellen Namensstatut jedes Ehegatten. Anzuknüpfen ist also an das gegenwärtige Personalstatut der Ying; diese ist deutsche Staatsangehörige, hat also ein deutsches Namensstatut.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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