Читать книгу Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher - Страница 64
bb)
ОглавлениеDazu müsste Art. 10 Abs. 2 EGBGB idF durch FamNamRG v. 16.12.1993, in Kraft seit 1.4.1994, intertemporal anwendbar sein. Da das Namensstatut wandelbar ist, unterliegt die Zulässigkeit einer Wahl des Namensstatuts dem im Zeitpunkt der Namenswahl geltenden Recht; Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist also anzuwenden.