Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Thomas Sauerland - Страница 26
2.3 Ausschließliche Ertragshoheit der Länder
Оглавление68
Art. 106 Abs. 2 GG enthält eine abschließende Aufzählung der allein den Ländern zustehenden Steuern (Landessteuern). Hierbei ist unerheblich, ob die Steuern auf einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen. Mit der Zuweisung der ausschließlichen Ertragshoheit an die Länder verwirklicht Art. 106 Abs. 2 GG ebenfalls das Trennsystem. Die meisten Landessteuern stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Wirtschaft des jeweiligen Landes.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Steuerarten:
69
–Vermögensteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG): Die Vermögensteuer ist eine Personalsteuer, die das Gesamtvermögen zum Gegenstand hat. Soweit der Steuerpflichtige mit seinem Vermögen Erträge erwirtschaftet, kommt der Vermögensteuer die Wirkung einer zusätzlichen Ertragsteuer zu. Weil aber nicht die tatsächlich erzielten Erträge besteuert werden, wird die Vermögensteuer auch als Sollertragssteuer bezeichnet. Das BVerfG erklärte die Vermögensteuer 1995 in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig, weil sie nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.[23] Gleichwohl zeigt das Grundgesetz mit ihrer ausdrücklichen Erwähnung die Anerkennung als grundsätzlich zulässige Form des Steuerzugriffs. Mittlerweile wird im politischen Raum regelmäßig die Wiedereinführung der Vermögensteuer gefordert.
70
–Erbschaftsteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG): Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb durch Erbschaft und Vermächtnis. Hinzu kommt der Erwerb durch Schenkung. Mit der Erbschaftsteuer besteuert der Staat eine Bereicherung, die der Begünstigte ohne Gegenleistung erhalten hat.
71
–Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder Abs. 3 dem Bund zustehen (Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG).
Beispiele
Grunderwerbsteuer; Rennwettsteuer; Lotteriesteuer; Feuerschutzsteuer.
72
–Biersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG): Die Biersteuer ist wegen ihrer besonderen Bedeutung für den süddeutschen Raum eine regional geprägte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen traditionell den Ländern zusteht.
73
–Spielbankabgabe (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG): Die Spielbankabgabe ist keine Gegenleistung für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank, mithin keine Gebühr, sondern eine echte Steuer. Ihr Aufkommen steht zwingend und ausschließlich den Ländern zu.