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4. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder
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Den Ländern steht die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zu, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Übt der Bund die ihm nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz zunächst nicht aus, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Trifft der Bundesgesetzgeber später eine gesetzliche Regelung, entfällt die Gesetzgebungsbefugnis der Länder.
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Eine Sperrwirkung zulasten der Länder entfaltet Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist der Rechtsprechung des BVerfG zufolge anhand des „Gleichartigkeitsverbots“ zu prüfen. Danach ist dem Landesgesetzgeber die Erhebung einer „gleichartigen“ Steuer untersagt. Zwischen einer bundesgesetzlich und einer landesgesetzlich geregelten Steuer besteht „Gleichartigkeit“, wenn die Landessteuer mit der Bundessteuer „im Wesentlichen“, d. h. hinsichtlich
–des Steuergegenstands,–des Steuermaßstabs,–der Art der Steuererhebung und–der wirtschaftlichen Auswirkungen
übereinstimmt. Liegt eine solche „Gleichartigkeit“ vor, fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Kompetenz zur Schaffung einer entsprechenden Landessteuer.
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Soweit das Aufkommen der Steuern ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt, bedürfen die Steuergesetze des Bundes gemäß Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates.