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2.5 Ertragshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände

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Das Grundgesetz geht von einem zweistufigen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland aus (Bund und Länder). In der Konsequenz werden die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzverfassungsrechtlich als Teil der Länder betrachtet. Dennoch stehen ihnen nach Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG bestimmte Steuern oder Anteile an Steuern zu.

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Den Gemeinden steht nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zu. Die Länder sind verpflichtet, den Anteil auf ihre Gemeinden nach Maßgabe der Einkommensteuerleistung der jeweiligen Einwohner zu verteilen. Der Anteil der Gemeinden wird vom Aufkommen der Einkommensteuer abgezweigt, bevor die Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG auf den Bund und die Länder aufgeteilt wird. Die nähere Ausgestaltung sowohl der Höhe des Anteils als auch des Verteilungsmaßstabs erfolgt durch die §§ 1 bis 5 Gemeindefinanzreformgesetz – ein Bundesgesetz.

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Seit dem 1. Januar 1998 erhalten die Gemeinden einen Anteil an der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a Satz 1 GG). Die Länder sind nach Art. 106 Abs. 5a Satz 2 GG verpflichtet, den Gemeindeanteil auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an die Gemeinden weiterzuleiten. Damit entsteht nicht nur ein Anspruch der Gemeinden auf Zuweisung, sondern – wie bei der Einkommensteuer – eine originäre Mitertragshoheit.

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Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die alleinige Ertragshoheit für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Damit soll den Gemeinden eine gewisse Finanzautonomie gesichert und so ihr kommunaler Gestaltungsspielraum gestärkt werden.

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Den gleichen Zweck verfolgt das den Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eröffnete Recht, eigenständig die Hebesätze der Gewerbe- und Grundsteuer festzulegen.

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