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3. Zusammenfassung

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–Die Ertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt. Art. 106 Abs. 1 bis 4 GG weist die Erträge bestimmter Steuerarten dem Bund und den Ländern entweder vollständig (Bundessteuern oder Landessteuern) oder anteilig (Gemeinschaftsteuern) zu. Hinzu kommt eine Ertragszuweisung an die Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 GG sowie eine gemeindliche Mitertragshoheit in Art. 106 Abs. 5 und 5a GG.–Es herrscht ein Mischsystem zwischen Trenn- und Verbundsystem. Die aufkommensstärksten Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stehen Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG). Während die Verteilung der Einkommensteuer durch die Verfassung selbst vorgeschrieben wird (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG), ist die Verteilung der Umsatzsteuer durch Bundesgesetz variabel gestaltbar (Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG).

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