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2.3 Finanzverwaltung der Gemeinden
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Nach der Systematik der Art. 83 ff. und Art. 108 Abs. 1 bis 3 GG besitzen Gemeinden keine eigenen Steuerverwaltungskompetenzen. Sie werden als unselbstständiger Teil der Länder angesehen. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG erlaubt es aber, Verwaltungskompetenzen auf die kommunale Ebene zu delegieren, soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Steuerertrag gemäß Art. 106 Abs. 6 und 7 GG vollständig zufließt.
Beispiele
Grundsteuer; Gewerbesteuer; örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern.