Читать книгу Öffentliche Finanzwirtschaft - Thomas Sauerland - Страница 41
2. Gegenstände der Finanzverwaltung 2.1 Finanzverwaltung des Bundes
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Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der EU durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Die Verwaltungskompetenz der Bundesfinanzbehörden ist unabhängig davon, ob der Ertrag der erhobenen Steuern dem Bund oder den Ländern zusteht.
Beispiel
Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zwar den Ländern zusteht. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG wird sie dennoch durch den Bund verwaltet.