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2.2 Finanzverwaltung der Länder

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Nach dem bundesstaatlichen Verteilungsprinzip, wie es in Art. 30 GG allgemein niedergelegt ist und für die Verwaltung in Art. 83 GG wiederholt wird, steht dem Bund eine Kompetenz für die Vollziehung von Gesetzen nur zu, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt. Eine solche Kompetenzbestimmung enthält für den Bereich der Finanzverwaltung die Vorschrift in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. In der Konsequenz fällt die Verwaltung der „übrigen“, d. h. vom Anwendungsbereich des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfassten Steuern in die Verwaltungshoheit der Länder (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Durch diese „Auffangkompetenz“[28] wird den Ländern die Verwaltung der meisten Steuerarten zugewiesen.

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