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III. Steuergesetzgebungshoheit 1. Überblick

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Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Steuern ist Art. 105 GG. Art. 105 GG gelangt zur Anwendung, wenn die im Einzelfall fragliche Abgabe eine Steuer ist. Die Gesetzgebungszuständigkeit für außersteuerliche Abgaben fällt demgegenüber in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften nach Art. 70 ff. GG (Abb. 8).


Abb. 8: Gesetzgebungshoheit.

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