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1. Kapitel Einleitung

Dr. Rudolf Ratzel

1. Kapitel Einleitung

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Als die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 1998 gegründet wurde, war man sich des Bedarfs einer derartigen Vereinigung angesichts einer Vielzahl von Veranstaltungen unterschiedlichster Organisationen durchaus bewusst. Wie groß er aber wirklich war und ist, hat selbst Optimisten überrascht. Die Arbeitsgemeinschaft entwickelte sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der dynamischsten Arbeitsgemeinschaften innerhalb des DAV und ist mit ca. 1.800 Mitgliedern die zahlenmäßig größte medizinrechtliche Vereinigung in Deutschland. Neben dem praktischen Bedürfnis nach Meinungsaustausch und Fortbildung hat die Einführung des Fachanwalts für Medizinrecht sicherlich dazu beigetragen. Dessen Einführung war durchaus nicht unumstritten. Bereits in erster Sitzung der 2. Satzungsversammlung am 20.6.2000 in Bonn gefordert, wurde am 15./16.2.2001 der formelle Antrag auf Einführung gestellt, der jedoch mit 47 zu 43 Stimmen abgelehnt wurde. Am 25./26.4.2002 wurde ein erneuter Antrag auf Einführung mit großer Mehrheit abgelehnt. Erst die Satzungsversammlung am 22./23.11.2004 hat nach einem grundlegenden Meinungsumschwung[1] zur Anzahl neuer Fachanwaltsbezeichnungen den „Fachanwalt für Medizinrecht“ verabschiedet. Die für seine Erlangung nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Medizinrecht sind in § 14b FAO aufgeführt, der am 1.7.2005 in Kraft getreten ist. Es sind dies:

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1. Recht der medizinischen Behandlung [2] , insbesondere a) zivilrechtliche Haftung, b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere a) ärztliches Berufsrecht, b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe, [3]
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

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Das vorliegende Handbuch versteht sich aber nicht nur als Begleiter zur Erlangung des Fachanwalts,[4] sondern als Handbuch Medizinrecht für den Rechtsanwender, sei er Anwalt, Richter oder sonst im Bereich des Medizinrechts tätiger Jurist. Deshalb wurde bei der Auswahl der Autoren besonderes Augenmerk auf Praxiserfahrung gelegt, d.h. die Autoren kennen die Thematik aus ihrer eigenen täglichen Praxis und nicht nur aus der Theorie. Dementsprechend geht die Zahl der behandelten Problembereiche zum Teil weit über die in § 14b FAO angesprochenen Gebiete hinaus, gerade weil das Medizinrecht eben so vielschichtig ist (hierzu siehe auch § 2 Rn. 2). Medizinrecht ist schnelllebig, deshalb kann dieses Handbuch nur den Sachstand darstellen, wie er sich im Jahre 2019/2020 widerspiegelt. Schon bei Abschluss der redaktionellen Arbeiten war klar, dass 2020 und 2021 wieder Änderungen eintreten, die auch im Medizinrecht Auswirkungen zeitigen. Dennoch wird der Nutzer für eine geraume Zeit diejenigen verlässlichen und aktuellen Informationen vorfinden, die er für die Problemlösung im Rahmen seiner medizinrechtlichen Tätigkeit benötigt.

Handbuch Medizinrecht

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