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2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › D. Mandantentypologie im Medizinrecht

D. Mandantentypologie im Medizinrecht

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Wer im Arzthaftungsrecht Mandate auf Patientenseite betreut, wird oftmals den Leidensdruck, manchmal aber auch das Anspruchsdenken in juristische Begrifflichkeiten übersetzen müssen. Ein nicht geringer Teil dieser (anwaltlichen) Tätigkeit ist dabei eher psychologischer oder auch einfühlsamer Natur. Kommt die Mandantschaft nicht zum Ziel, weil oftmals die Kausalitätsfrage ungeklärt bleibt, ist es eine unverzichtbare Aufgabe des Haftungsrechtlers, ihr dies zu vermitteln und ggf. auch zu trösten, um möglichen (weiteren) Verletzungen vorzubeugen. Der Haftungsrechtler auf Arzt- und Krankenhausseite hat zunächst den Vorteil der (manchmal vermeintlich) besseren Sachkunde der Mandantschaft. Die ihm dargestellte Expertise sollte er jedoch nicht blind übernehmen, weil manche Mandanten aus diesem Sektor (fälschlicherweise) glauben, wenn sie schon ihren Anwalt auf ihrer Seite haben, könne das Gericht dies kaum anders sehen. Für beide Seiten gilt: man kann durchaus mit dem Mandanten auf die jeweils andere Seite schimpfen, sollte sich dabei aber niemals emotional beeinflussen lassen. Denn es ist eine der vornehmsten Aufgaben des sorgfältigen Anwalts, gerade bei diesen Mandaten rechtzeitig die Bremse zu ziehen, wenn ansonsten der Totalausfall droht, um wenigstens eine noch vertretbare gütliche Lösung zu finden.

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Ganz anders die Vertretung von Krankenhäusern, Medizinprodukteherstellern oder pharmazeutischen Unternehmen. Hier hat man es mit Gesprächspartnern zu tun, die, i.d.R. geprägt von den wirtschaftlichen Zielen, die ihr Unternehmen ansteuert, argumentieren und kommunizieren. Eine professionelle Interaktion mit diesen Mandanten ist meistens selbstverständlich.

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Der Vertragsarztrechtler wiederum sieht sich einem Mandaten gegenüber, dem der formale Charakter des Verwaltungsverfahrens, sei es im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, der Honorarverteilung oder der Zulassung nur noch Kopfschütteln abnötigt, dennoch aber juristischer Aufarbeitung bedarf. Solide Kenntnisse der untergesetzlichen Normen sind unverzichtbar. Man sollte sich im Übrigen davor hüten, „Feindbilder“ (KV, Prüfgremien, Kassen) aufzubauen, auch wenn die eine oder andere Polemik – fallbezogen – notwendig sein kann. Mandanten, die sich als Vertreter der Rosinentheorie verstehen, und ihren Vertragsarztstatus als Paket von Rechten und Pflichten nicht anerkennen wollen, sind schwierig zu führen.

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Wichtig

Mandanten, die betonen es ginge ihnen nicht um Geld, sondern nur um Gerechtigkeit, sollten rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass dieser Idealismus eine verständliche (aber auch ihre ureigenste) Angelegenheit ist, weil der Anwalt seine Tätigkeit für diese selbstlosen Streiter nun einmal nicht unter Gemeinnützigkeitsgesichtspunkten betrachten kann, sondern seinen Beruf u.a. auch zum Lebensunterhalt betreibt.

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Der Berater in Kooperationsfragen wird sich zum Teil mit erheblichen Fehlvorstellungen der Beteiligten auseinandersetzen müssen. Sei es, dass sie ihren eigenen Wert überschätzen (häufig), sei es, dass Externe die finanziellen Fragen maßgeblich beeinflussen. Natürlich gilt auch hier der abgedroschene, aber dennoch richtige Satz, dass eine ausgewogene Regelung den Vorzug verdient. Gerade in Kooperationsfragen gewinnt die steuerrechtliche Betrachtung besondere Bedeutung. Wer diesbezüglich keinen eigenen Zugang hat, sollte sich unbedingt externen Sachverstands bedienen.

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Das Medizinstrafrecht nimmt gewissermaßen eine Sonderstellung ein. Während der Medizinrechtler das materielle Medizinstrafrecht, insbesondere wenn es um Vermögensdelikte im vertragsärztlichen oder Krankenhausbereich geht, vielfach besser beherrschen wird, als ein Spezialist im Strafrecht, sieht es im Prozess (vielleicht mit Ausnahme der reinen Straftaten gegen Gesundheit und Leben) möglicherweise anders aus. Hier kann es hilfreich sein, sich die Aufgaben zu teilen und das Mandat z.B. mit einem Fachanwalt für Strafrecht gemeinsam zu führen.

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