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2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › A. Allgemeines

A. Allgemeines

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Betrachtet man die Bausteine des „Fachanwalts für Medizinrecht“ wird schnell klar, dass – wenn überhaupt – nur wenige für sich in Anspruch nehmen können, in allen oder nahezu allen dieser Teilgebiete eine Beratung auf hohem Niveau anbieten zu können. Längst hat der Zwang zur Subspezialisierung auch das Medizinrecht erfasst, letztlich aber mit der Konsequenz, dass der hoch qualifizierte Subspezialist möglicherweise schon wieder weniger als „Medizinrechtler“ zu bezeichnen ist als der medizinrechtliche Generalist.

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