Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 21

I. Mandatsbearbeitung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

Оглавление

12

Anwälte haben gelegentlich Scheu, mit ihren Mandanten über das eigene Honorar zu sprechen. Dabei könnte jetzt schon § 49b Abs. 5 BRAO helfen, der den Anwalt verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Annahme des Mandats darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Gerade im Medizinrecht gibt es etliche Fallgruppen, für die eine Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren und Gegenstandswert aber eher unwirtschaftlich (für den Anwalt) ist. Hier bieten sich Vergütungsvereinbarungen an, wobei die Stundensätze sehr variieren. Auf der anderen Seite beutet sich ein erfahrener Gesellschaftsrechtler, der einen Gemeinschaftspraxis- oder MVZ-Vertrag nach Stundensätzen abrechnet, selbst aus, zumal das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen ist. Natürlich darf man dies nicht verabsolutieren, da der Konkurrenzdruck, der auf der Kollegenschaft lastet, erheblich ist. Der „arrivierte“ Medizinrechtler wird sich da naturgemäß leichter tun als der „Jungexperte“, der sich seinen Platz vielleicht auch zunächst über den Preis zu sichern sucht (was völlig legitim ist). Dennoch – Medizinrecht ist eine Spezialmaterie mit sehr hohem Qualifizierungsaufwand, der angemessen vergütet werden sollte.

Beispiele für Gegenstandswerte:

2. Kapitel Das medizinrechtliche MandatE. Das Honorar › II. Auszug aus dem Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit 2017

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх