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2. Kapitel Das medizinrechtliche Mandat › B. Medizinrecht als Querschnittsfach

B. Medizinrecht als Querschnittsfach

2. Kapitel Das medizinrechtliche MandatB. Medizinrecht als Querschnittsfach › I. Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts

I. Öffentlich-rechtliche Prägung des Medizinrechts

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Auch wenn das (zivilrechtliche) Arzthaftungsrecht faktisch und von der Zahl der dort Tätigen sicherlich einen prominenten Platz im Medizinrecht einnimmt, muss man zunächst konstatieren, dass Medizinrecht in erster Linie öffentliches Recht im weitesten Sinne ist. Für viele Mandate im Medizinrecht, seien sie im Krankenhausbereich, dem Vertragsarztrecht, dem Berufsrecht, dem Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenrecht angesiedelt, ist ein Verständnis öffentlich-rechtlicher Normengefüge und öffentlich-rechtlicher Regelungsinstrumente unverzichtbar. Dies gilt erst recht, wenn man diesen Teil des Medizinrechts als Wirtschaftsverwaltungsrecht begreift. Dies gilt selbst für das Strafrecht im Medizinrecht, wenn man einmal den kleinen Bereich der Körperverletzungs- und Delikte gegen das Leben verlässt, z.B. beim Abrechnungsbetrug, der Korruption und der Untreue in Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen im Gesundheitswesen. Eine Sonderstellung nimmt das Gesellschaftsrecht im Medizinrecht ein, das bislang überwiegend das Recht der Personengesellschaft betrifft. Die in diesem Bereich anzutreffende hochkomplexe Mischung von Gesellschaftsrecht, modifiziert durch Berufs- und Vertragsarztrecht, überfordert manchen originären Gesellschaftsrechtler, muss aber vom medizinrechtlichen Gesellschaftsrechtler beherrscht werden. Dies gilt auch für zum Teil hoch komplexe Vertragsmodelle der in den letzten Jahren stark zugenommenen Aktivitäten von Investoren aus dem In- und Ausland, die das deutsche Gesundheitswesen als sehr attraktives Betätigungsfeld erkannt haben und mit zum Teil sehr kreativen Modellen Wertschöpfung betreiben.

2. Kapitel Das medizinrechtliche MandatB. Medizinrecht als Querschnittsfach › II. Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen

II. Medizinrecht und gesellschaftspolitische Strömungen

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Medizinrechtliche Fragestellungen haben nicht selten ihren Ursprung in Entwicklungen im Gesundheitswesen, die nicht immer sachlich motiviert sind, sondern oftmals politisch-ideologisch überlagert werden. Der Medizinrechtler darf davor nicht die Augen verschließen oder aus Sympathie für dieses oder jenes politische Lager die notwendige Analyse mental ausblenden. Vielmehr hat er im Interesse seines Mandanten in der jeweiligen Situation die bestmögliche Lösung anzustreben, dabei immer bedenkend, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen angesichts der Sprunghaftigkeit der politischen Akteure im Gesundheitswesen noch während der laufenden Mandatsbearbeitung ändern können. Denn ähnlich wie im Steuerrecht gefällt sich die Exekutive und ihr nur noch blind folgend letztlich auch der Gesetzgeber darin, in Drei-Jahres-Zyklen jeweils Jahrhundertreformen zu verabschieden, die die Vertragspartner und Handelnden im Bereich der untergesetzlichen Normen und Verträge nicht minder fleißig werden lassen. Mit anderen Worten: wer in diesen Gebieten Mandate bearbeitet, muss die Entwicklung sehr zeitnah verfolgen. Die bloße Lektüre der einschlägigen juristischen Fachzeitschriften genügt schon lange nicht mehr.

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