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2. Die Union in Gestalt des Vertrags von Lissabon

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Die mit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht[5] am 1.11.1993 gegründete Europäische Union (EU) wurde durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft neu konstituiert. Grundlage der Europäischen Union sind nunmehr der EU-Vertrag (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).[6] Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig (Art. 1 EUV).[7] Hinzu kommt die Charta der Grundrechte.[8] Diese und die Verträge sind ebenfalls rechtlich gleichrangig (Art. 6 Abs. 1 EUV).

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Die Europäische Union ist Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (Art. 1 EUV) und besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV). Die Vorschriften des EG-Vertrags wurden in die neuen Verträge überführt. Die Säulenstruktur der Union[9] wurde aufgegeben, die einstmals separat stehenden Bereiche Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit wurden integriert. Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG)[10] blieb neben der Union bestehen.

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Ziel der Europäischen Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 Abs. 1 EUV). Sie bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 EUV). Sie errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz (Art. 3 Abs. 3 EUV). Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion (Art. 3 Abs. 4 EUV). Diese Ziele sollen durch die Durchführung interner Politiken oder Maßnahmen, unter anderem auch im Bereich des Gesundheitswesens, erreicht werden.

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Der EU-Vertrag beinhaltet neben den Regelungen über die Grundlagen vor allem Bestimmungen über die Organe und das auswärtige Handeln der Union. Der AEU-Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest. Die im vorliegenden Kontext relevanten Politiken und Maßnahmen der Union sind im AEUV geregelt.

3. Kapitel Europäisches GesundheitsrechtB. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union › II. Organisation und Struktur der Union

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