Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 35

1. Organe

Оглавление

9

Die Europäische Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, um ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen. Die Organe der Union sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank sowie der Rechnungshof (Art. 13 Abs. 1 EUV).[11]

10

Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen. Es wählt den Präsidenten der Kommission (Art. 14 Abs. 1 EUV). Es setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 14 Abs. 2 und 3 EUV).

11

Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig (Art. 15 Abs. 1 EUV). Er setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission (Art. 15 Abs. 2 EUV).

12

Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge (Art. 16 Abs. 1 EUV). Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben (Art. 16 Abs. 2 EUV).

13

Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift hierfür geeignete Initiativen. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus (Art. 17 Abs. 1 EUV). Die Kommission besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats (Art. 17 Abs. 4 EUV).

14

Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (EuG) und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 Abs. 1 EUV). Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat (Art. 19 Abs. 2 EUV).

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх