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a) Zuständigkeiten

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Der Gerichtshof der Europäischen Union sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge (Art. 19 Abs. 1 EUV). Die Zuständigkeiten des EuGH und des EuG werden enumerativ genannt (vgl. Art. 251 ff. AEUV). Dem EuG können Fachgerichte beigeordnet werden, die in besonderen Sachgebieten gerichtliche Zuständigkeiten ausüben (Art. 257 AEUV). Der EuGH vereint letztinstanzliche Zuständigkeiten in allen wesentlichen Rechtszweigen.[28] Gerichte der Mitgliedstaaten haben insoweit keine Kontrollbefugnis.

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