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b) Verfahrensarten

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Die Verträge normieren verschiedene Verfahrensarten. Bei vermuteten Verstößen eines Mitgliedstaates gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen kommt das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV) zur Anwendung. Mit der Nichtigkeitsklage (Art. 263 f. AEUV) kann die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte und Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank und Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten überwacht werden. Bei die Verträge verletzender Untätigkeit des europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission oder der Europäische Zentralbank kann Untätigkeitsklage (Art. 265 f. AEUV) erhoben werden. Das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) kommt zur Anwendung, wenn im Wege der Vorlage von Gerichten der Mitgliedstaaten über Fragen der Auslegung der Verträge und Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union zu entscheiden ist.[29] Unterinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage berechtigt, Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind zur Vorlage verpflichtet (Art. 267 AEUV).

3. Kapitel Europäisches GesundheitsrechtB. Gesundheitsrecht in der Europäischen Union › III. Politiken und Maßnahmen der Union mit Bezug zum Gesundheitsrecht

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