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c) Vorrang und Vollzug des Unionsrechts

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Das Unionsrecht genießt umfassenden Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsvorrang. Alle staatlichen Stellen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, sind gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede, auch spätere, entgegenstehende Bestimmung nationalen Rechts unangewendet lässt.[22] Die Begründung dieses Vorrangs ist allerdings umstritten.[23] Nach der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich der Vorrang aus dem Wesen der Union, die mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Union herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist und damit für die Mitgliedstaaten und ihren Angehörigen verbindlich ist.[24] Während der Verfassungsvertrag noch eine ausdrückliche Festschreibung des Vorrangs des Unionsrechts vorsah, hat der Vertrag von Lissabon von der Übernahme der Bestimmung abgesehen. Allerdings wurde im Rahmen einer Erklärung zum Vertrag von Lissabon auf den Vorrang der Verträge und das von der Union auf Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH hingewiesen.[25]

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Das Unionsrecht wird durch die Union selbst oder durch die Mitgliedstaaten vollzogen. Der direkte Vollzug ist lediglich in wenigen Bereichen, etwa im Wettbewerbsrecht,[26] vorgesehen. Der Regelfall ist vielmehr der indirekte Vollzug durch die Mitgliedstaaten. Sofern das Unionsrecht hierzu keine Vorgaben aufstellt, sind die Form- und Verfahrensvorschriften nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu bestimmen. Der Rückgriff auf die nationalen Vorschriften ist jedoch nur in dem zur Durchführung des Unionsrechts erforderlichen Umfang und nur insoweit möglich, als die Anwendung dieser Vorschriften die Tragweite und Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt.[27]

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