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a) Stufen der Automatisierung

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Der stetig zunehmende technische Fortschritt erfasst auch das allgemeine Verwaltungsrecht[203]. Die damit verbundene Automatisierung hat mehrere Stufen durchlaufen: Im Jahre 2002/03 wurde die Übermittlung elektronischer Dokumente in § 3a und in § 37 Abs. 2 S. 1 die elektronische Form anerkannt. Ein subjektives Recht auf elektronische Verfahrensabwicklung hat erstmals im Jahre 2008 in § 71e Einzug in das VwVfG gehalten, war allerdings begrenzt auf das Verfahren vor der einheitlichen Stelle nach §§ 71a ff (s.o. Rn 178). Einen besonders bedeutsamen Schritt der Elektronisierung des Verwaltungsfahrens markierte im Jahre 2013 das E-Government-Gesetz des Bundes. Neben Verpflichtungen zur elektronischen Zugangseröffnung und zur elektronischen Aktenführung wurden dabei auch die Möglichkeiten zur Ersetzung der Schriftform nach § 3a erweitert. Denn die bis dahin erforderliche qualifizierte elektronische Signatur hatte bei Privatpersonen nur geringe Verbreitung gefunden[204]. Den vorläufigen Höhepunkt in dieser Entwicklung bildet die Anerkennung des vollautomatisierten VA im Jahre 2017[205].

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