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a) Befristung
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§ 36 Abs. 2 Nr 1 definiert die Befristung als eine „Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt“. Die Rechtswirkungen des VA hängen von einem zukünftigen gewissen Ereignis ab, nämlich von einem Anfangstermin – aufschiebende Befristung – oder von einem Endtermin – auflösende Befristung[212]. Ein ungewisser Termin ist keine Befristung, sondern eine Bedingung (dazu unter Rn 419). Ein Zeitpunkt ist auch dann bestimmt, wenn er bestimmbar ist, zB der Beginn der Sommerferien in einem bestimmten Bundesland. Das Merkmal „bestimmter Zeitraum“ ist im Normalfall bedeutungslos. Ausnahmsweise kann es Relevanz besitzen, wenn die Zeiträume der Befristung nicht zusammenhängen. Eine kraft Gesetzes bestehende Befristung braucht nicht in den VA aufgenommen zu werden.
Beispiel:
Die wasserrechtliche Bewilligung wird nach § 14 Abs. 2 WHG für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Der Normalfall der Befristung ist deshalb 30 Jahre. Diese Frist muss nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.