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1. Bedeutung
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Zentrales Merkmal des VA ist die Regelung. Diese bildet die Hauptaussage, nämlich das primär von der Behörde Gewollte. Das Gewollte kann in bestimmter Weise begrenzt sein. Diese Begrenzung erfolgt durch eine Nebenaussage. Solche Nebenaussagen nennt das VwVfG in § 36 „Nebenbestimmungen“. § 36 Abs. 2 kennt fünf Nebenbestimmungen: die Befristung, die Bedingung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt.
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In der verwaltungsbehördlichen Praxis spielen Nebenbestimmungen eine wesentliche Rolle. Sie dienen dem Ausräumen von Gründen, die einem Bescheid zugunsten eines Antragstellers entgegenstehen.
Beispiel:
A beantragt eine Baugenehmigung. Da das Bauvorhaben aber mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG; Sat. I Nr. 880), wird die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt, dass A eine naturschutzrechtliche Ersatzabgabe zahlt (vgl. § 15 Abs. 6 BNatschG).
Im Beispielsfall hätte die Behörde die Genehmigung auch ablehnen können mit dem Hinweis, dass nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie gibt dem Gesuch aber statt und räumt den Versagungsgrund durch eine Nebenbestimmung aus. Zugleich wird damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen; denn anderenfalls könnten auch geringfügige Teilaspekte die Genehmigung eines größeren Vorhabens vereiteln.