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f) Abgrenzung zur „modifizierenden Auflage“
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Von einer modifizierenden Auflage spricht man, wenn nicht eine zusätzliche Leistungspflicht begründet, sondern der Inhalt des VA qualitativ verändert wird. Die Figur der modifizierenden Auflage wurde von Felix Weyreuther entwickelt[224] und sodann von der Rechtsprechung übernommen.[225]
Beispiel:
A stellt den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau eines Hauses mit einem Flachdach; die zuständige Behörde genehmigt ihm den Bau eines Hauses mit einem Walmdach[226].
Genehmigt die Baubehörde – um im Beispiel zu bleiben – ein anderes Vorhaben als das beantragte, kann von einer Auflage keine Rede sein. Wenn der VA im Verhältnis zum Antrag inhaltlich eingeschränkt oder verändert wird, erhält der Bürger nicht das Beantragte. Deshalb liegt in Wirklichkeit eine modifizierte Genehmigung vor. Die Literatur distanziert sich deshalb zurecht von der Rechtsfigur „modifizierende Auflage“[227]. Das BVerwG hat die Figur zunächst beibehalten[228], verwendet inzwischen aber den sachnäheren Begriff der „Inhaltsbestimmung“[229]. Da mit ihr eine beantragte Zulassung teilweise abgelehnt wird, ist eine auf Erteilung der uneingeschränkten Zulassung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft[230].